§ 9 V-StrG

Straßengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor, der lediglich geringfügig geändert wird oder nur die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft, nur dann einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen, wenn die beabsichtigte Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch den Straßenkorridor festgelegt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen. Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und für die Dauer der Geltung des Straßenkorridors auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 18.02.2021 bis 30.06.2022

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor, der lediglich geringfügig geändert wird oder nur die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft, nur dann einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen, wenn die beabsichtigte Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch den Straßenkorridor festgelegt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen. Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und für die Dauer der Geltung des Straßenkorridors auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten