§ 1 K-WWLG Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a)

alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

b)

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie

c)

alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Die Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch einen BescheidEntscheidung der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung darf auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren nach

a)

dem Gesetz vom 30. März 1904, wodurch über die Behandlung der nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853 der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechte einzelne abändernde Bestimmungen getroffen werden, LGBl Nr 18/1904,

b)

dem Gesetz vom 28. August 1908, betreffend die Neuregulierung, Ablösung und Sicherung der auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 regulierten Forst- und Weiderechte, LGBl Nr 33 ex 1910,

und

c)

dem Gesetz vom 10. März 1920, betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920,

durchgeführt worden ist.

(3) Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte dürfen von der Behörde getroffen werden; solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens zulässig.

(4) Regulierungsurkunden im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 errichteten Urkunden als auch die aufgrund der nach den in Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze errichteten Urkunden über die Neuregulierung von Nutzungsrechten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2013

(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a)

alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

b)

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie

c)

alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Die Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch einen BescheidEntscheidung der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung darf auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren nach

a)

dem Gesetz vom 30. März 1904, wodurch über die Behandlung der nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853 der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechte einzelne abändernde Bestimmungen getroffen werden, LGBl Nr 18/1904,

b)

dem Gesetz vom 28. August 1908, betreffend die Neuregulierung, Ablösung und Sicherung der auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 regulierten Forst- und Weiderechte, LGBl Nr 33 ex 1910,

und

c)

dem Gesetz vom 10. März 1920, betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920,

durchgeführt worden ist.

(3) Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte dürfen von der Behörde getroffen werden; solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens zulässig.

(4) Regulierungsurkunden im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 errichteten Urkunden als auch die aufgrund der nach den in Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze errichteten Urkunden über die Neuregulierung von Nutzungsrechten.

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