§ 3 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999
§ 3

Übertragung von Trennstücken

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Die Behörde hat bei der Entscheidung über die Übertragung oder die Überlassung die Interessen der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften abzuwägen und auf § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Wird eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde eine Regelung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls bestehender Rentenbezugsrechte (§§ 15, 33 und 36) zu treffen; diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 2 vorliegt. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken von der berechtigten Liegenschaft, wenn deren Flächenausmaß weder 5000 m2 noch ein Drittel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und keine Nutzungsrechte mitübertragen werden.

(3) Wird eine verpflichtete Liegenschaft geteilt, so bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte davon unberührt. Wird die Ausübung der Nutzungsrechte geändert, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Nutzungslasten einschließlich allenfalls bestehender Rentenleistungspflichten (§§ 15, 33 und 36) und über die Art der künftigen Ausübung der Nutzungsrechte aufzunehmen. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde, die nach Anhörung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zu erteilen ist, wenn die Regelung zu keiner Beeinträchtigung der Nutzungsrechte und zu keinen erheblichen Mehraufwendungen für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft führt und geeignet ist, die Nutzungsrechte nachhaltig zu gewährleisten. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.07.2003 bis 15.12.2020
§ 3

Übertragung von Trennstücken

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Die Behörde hat bei der Entscheidung über die Übertragung oder die Überlassung die Interessen der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften abzuwägen und auf § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Wird eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde eine Regelung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls bestehender Rentenbezugsrechte (§§ 15, 33 und 36) zu treffen; diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 2 vorliegt. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken von der berechtigten Liegenschaft, wenn deren Flächenausmaß weder 5000 m2 noch ein Drittel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und keine Nutzungsrechte mitübertragen werden.

(3) Wird eine verpflichtete Liegenschaft geteilt, so bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte davon unberührt. Wird die Ausübung der Nutzungsrechte geändert, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Nutzungslasten einschließlich allenfalls bestehender Rentenleistungspflichten (§§ 15, 33 und 36) und über die Art der künftigen Ausübung der Nutzungsrechte aufzunehmen. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde, die nach Anhörung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zu erteilen ist, wenn die Regelung zu keiner Beeinträchtigung der Nutzungsrechte und zu keinen erheblichen Mehraufwendungen für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft führt und geeignet ist, die Nutzungsrechte nachhaltig zu gewährleisten. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

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