§ 13 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 13

Neuregulierung von Weiderechten

 

Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes;

b)

die Ordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung;

c)

die Anweisung der Weideplätze insbesondere auch für den Fall der Beeinträchtigung der Weiderechte durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;

d)

Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

e)

die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Überschirmungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen des belasteten Gebietes;

f)

die Zeit, die Bezeichnung und die Bekanntmachung der Hegelegung sowie die Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;

g)

die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl;

h)

die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;

i)

die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;

j)

die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

k)

die Anlage und die Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Kanalisations-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;

l)

die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;

m)

sonstige Maßnahmen, die die Ausübung der regulierungsurkundlichen Weiderechte gewährleisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 13

Neuregulierung von Weiderechten

 

Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes;

b)

die Ordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung;

c)

die Anweisung der Weideplätze insbesondere auch für den Fall der Beeinträchtigung der Weiderechte durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;

d)

Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

e)

die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Überschirmungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen des belasteten Gebietes;

f)

die Zeit, die Bezeichnung und die Bekanntmachung der Hegelegung sowie die Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;

g)

die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl;

h)

die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;

i)

die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;

j)

die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

k)

die Anlage und die Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Kanalisations-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;

l)

die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;

m)

sonstige Maßnahmen, die die Ausübung der regulierungsurkundlichen Weiderechte gewährleisten.

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