§ 31 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.

(2) Die Behörde hat einen Straßenerhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient.

(3) Öffentliche Privatstraßen dürfen nur auf Antrag des Straßenerhalters mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Ist zweifelhaft, ob es sich bei einer Privatstraße um eine öffentliche Privatstraße handelt, liegen aber im Übrigen die Voraussetzungen für die Auflassung nach Abs. 3 vor, kann die Bewilligung ohne weitere Prüfung der Frage der Öffentlichkeit erteilt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

Stand vor dem 17.02.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 17.02.2021
(1) Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.

(2) Die Behörde hat einen Straßenerhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient.

(3) Öffentliche Privatstraßen dürfen nur auf Antrag des Straßenerhalters mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Ist zweifelhaft, ob es sich bei einer Privatstraße um eine öffentliche Privatstraße handelt, liegen aber im Übrigen die Voraussetzungen für die Auflassung nach Abs. 3 vor, kann die Bewilligung ohne weitere Prüfung der Frage der Öffentlichkeit erteilt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

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