§ 21 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 21

Allgemeine Regelungen für die Ablösung

durch Abtretung von Grund

 

(1) Für die Ablösung von Nutzungsrechten durch die Abtretung von Grund sind aus dem belasteten Besitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getroffen wurde, solche Ablösungsgrundstücke oder Teilflächen solcher Grundstücke auszuwählen, die nach ihrer nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichern.

 

(2) Aus dem nicht belasteten Besitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft dürfen gegen seinen Willen Ablösungsgrundstücke oder Teilflächen solcher Grundstücke nur ausgewählt werden, wenn den Voraussetzungen nach Abs 1 entsprechende Grundstücke nicht vorhanden sind.

 

(3) Bei der Abtretung von Grund ist auf die Abrundung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß sämtlicher Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen; das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich zehn Prozent des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft einem höheren Geldausgleich zustimmt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 21

Allgemeine Regelungen für die Ablösung

durch Abtretung von Grund

 

(1) Für die Ablösung von Nutzungsrechten durch die Abtretung von Grund sind aus dem belasteten Besitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getroffen wurde, solche Ablösungsgrundstücke oder Teilflächen solcher Grundstücke auszuwählen, die nach ihrer nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichern.

 

(2) Aus dem nicht belasteten Besitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft dürfen gegen seinen Willen Ablösungsgrundstücke oder Teilflächen solcher Grundstücke nur ausgewählt werden, wenn den Voraussetzungen nach Abs 1 entsprechende Grundstücke nicht vorhanden sind.

 

(3) Bei der Abtretung von Grund ist auf die Abrundung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß sämtlicher Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert, ist in Geld auszugleichen; das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, dass der allenfalls erforderliche Geldausgleich zehn Prozent des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, dass der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft einem höheren Geldausgleich zustimmt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten