§ 24 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 24

Bewertung der Ablösefläche

und Entschädigung

 

(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.

 

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 29 zu ermitteln.

 

(3) Ist auf dem dem Eigentümer der verpflichtenden Liegenschaft verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus der das Ablösungsgrundstück stammt, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, so kann er die Einlösung der gesamten Grundfläche verlangen.

 

(4) Die Zustimmung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zur Ablöse ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablöse nur mit Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablöse von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft zu leisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 24

Bewertung der Ablösefläche

und Entschädigung

 

(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.

 

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 29 zu ermitteln.

 

(3) Ist auf dem dem Eigentümer der verpflichtenden Liegenschaft verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus der das Ablösungsgrundstück stammt, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, so kann er die Einlösung der gesamten Grundfläche verlangen.

 

(4) Die Zustimmung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zur Ablöse ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablöse nur mit Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablöse von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft zu leisten.

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