§ 25 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 25

Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes

 

(1) Die auf der verpflichteten Liegenschaft haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.

 

(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Rechte bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trenngrundstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Grunddienstbarkeiten nicht auf das abzuschreibende Trennstück beziehen. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

 

(3) Rechte dritter Personen, die auf einem abzulösenden Nutzungsrecht grundbücherlich eingetragen sind, sind auf dasjenige Ablösungsgrundstück zu übertragen, das an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes tritt. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, die auf dem Grundstück, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 25

Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes

 

(1) Die auf der verpflichteten Liegenschaft haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.

 

(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Rechte bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trenngrundstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Grunddienstbarkeiten nicht auf das abzuschreibende Trennstück beziehen. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

 

(3) Rechte dritter Personen, die auf einem abzulösenden Nutzungsrecht grundbücherlich eingetragen sind, sind auf dasjenige Ablösungsgrundstück zu übertragen, das an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes tritt. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, die auf dem Grundstück, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen sind.

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