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Mehrzahl von Berechtigten
(1) Wenn mehreren Eigentümern von berechtigten Liegenschaften Nutzungsrechte auf demselben verpflichteten Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund - vorbehaltlich des Abs 3 - an die Gesamtheit der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ungeteilt als agrargemeinschaftliches Grundstück zu erfolgen.
(2) Auf agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Abs 1 finden die Regelungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 Anwendung.
(3) Im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit darf die Ablösung von Nutzungsrechten auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum der Eigentümer von berechtigten Liegenschaften erfolgen. Als wirtschaftlich zweckmäßig ist die Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung von Grundstücken in das Alleineigentum der Eigentümer von berechtigten Liegenschaften insbesondere dann anzusehen, wenn
a) | als Heimweiden geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft liegen oder | |||||||||
b) | sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann. |
Mehrzahl von Berechtigten
(1) Wenn mehreren Eigentümern von berechtigten Liegenschaften Nutzungsrechte auf demselben verpflichteten Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund - vorbehaltlich des Abs 3 - an die Gesamtheit der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ungeteilt als agrargemeinschaftliches Grundstück zu erfolgen.
(2) Auf agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Abs 1 finden die Regelungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 Anwendung.
(3) Im Fall der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit darf die Ablösung von Nutzungsrechten auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum der Eigentümer von berechtigten Liegenschaften erfolgen. Als wirtschaftlich zweckmäßig ist die Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung von Grundstücken in das Alleineigentum der Eigentümer von berechtigten Liegenschaften insbesondere dann anzusehen, wenn
a) | als Heimweiden geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft liegen oder | |||||||||
b) | sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann. |