§ 28 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 28

Zulässigkeit der Ablösung in Geld

 

Die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld ist nur dann zulässig, wenn

a)

das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die gebührenden Bezüge zu decken, und entweder die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes eine wesentliche Wirtschaftserschwernis für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft eintreten würde; wenn diese Unfähigkeit des belasteten Grundstückes ausschließlich auf vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nicht verschuldete Ursachen wie beispielsweise auf Elementarereignisse zurückzuführen ist, kann, sofern kein Übereinkommen (Vergleich) zustande kommt, die Ablösung in Geld nicht begehrt werden oder

b)

die Nutzungsrechte für die berechtigte Liegenschaft dauernd entbehrlich sind oder

c)

die Nutzungsrechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für die berechtigte Liegenschaft nicht mehr erforderlich sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 28

Zulässigkeit der Ablösung in Geld

 

Die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld ist nur dann zulässig, wenn

a)

das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die gebührenden Bezüge zu decken, und entweder die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes eine wesentliche Wirtschaftserschwernis für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft eintreten würde; wenn diese Unfähigkeit des belasteten Grundstückes ausschließlich auf vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nicht verschuldete Ursachen wie beispielsweise auf Elementarereignisse zurückzuführen ist, kann, sofern kein Übereinkommen (Vergleich) zustande kommt, die Ablösung in Geld nicht begehrt werden oder

b)

die Nutzungsrechte für die berechtigte Liegenschaft dauernd entbehrlich sind oder

c)

die Nutzungsrechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für die berechtigte Liegenschaft nicht mehr erforderlich sind.

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