§ 29 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 29

Ermittlung des Ablösungsbetrages

 

(1) Der Ablösungsbetrag ist vorrangig durch ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften festzulegen. Das Übereinkommen bedarf der behördlichen Genehmigung (§ 46).

 

(2) Kommt ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht zustande, hat die Behörde den Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.

 

(3) Als Wert des Nutzungsrechtes gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach dem Zinssatz, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

(4) Die Behörde hat die Höhe des Zinssatzes nach Abs 3 mit Verordnung festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 29

Ermittlung des Ablösungsbetrages

 

(1) Der Ablösungsbetrag ist vorrangig durch ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften festzulegen. Das Übereinkommen bedarf der behördlichen Genehmigung (§ 46).

 

(2) Kommt ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht zustande, hat die Behörde den Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.

 

(3) Als Wert des Nutzungsrechtes gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach dem Zinssatz, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

(4) Die Behörde hat die Höhe des Zinssatzes nach Abs 3 mit Verordnung festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten