§ 30 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 30

Ablösung von Gegenleistungen

 

Die in den Regulierungsurkunden festgelegten Gegenleistungen der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften sind im Fall der Ablösung des Nutzungsrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 3 in Geld abzulösen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 30

Ablösung von Gegenleistungen

 

Die in den Regulierungsurkunden festgelegten Gegenleistungen der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften sind im Fall der Ablösung des Nutzungsrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 3 in Geld abzulösen.

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