§ 47 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(2) Mindestens eine Woche vor der Durchführung von Vorarbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten, außerbücherlich Berechtigte aber nur, wenn sie dem Straßenerhalter bekannt sind, persönlich zu verständigen. Anstelle der VerständigungAlternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung vonder Vorarbeiten auch ortsüblich kundgemacht werden. In diesem Fall hat die Kundmachung auf der Homepage der Gemeindedem Veröffentlichungsportal im Internet sowie, wenn ein Amtsblatterfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens einer Woche vor der Gemeinde (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem zu erfolgenDurchführung der Vorarbeiten vorzunehmen.

(3) Der Straßenerhalter hat den dinglich Berechtigten und sonst Nutzungsberechtigten für vermögensrechtliche Nachteile, die ihnen durch Vorarbeiten gemäß Abs. 1 an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 18.02.2021 bis 30.06.2022

(2) Mindestens eine Woche vor der Durchführung von Vorarbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten, außerbücherlich Berechtigte aber nur, wenn sie dem Straßenerhalter bekannt sind, persönlich zu verständigen. Anstelle der VerständigungAlternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung vonder Vorarbeiten auch ortsüblich kundgemacht werden. In diesem Fall hat die Kundmachung auf der Homepage der Gemeindedem Veröffentlichungsportal im Internet sowie, wenn ein Amtsblatterfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens einer Woche vor der Gemeinde (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem zu erfolgenDurchführung der Vorarbeiten vorzunehmen.

(3) Der Straßenerhalter hat den dinglich Berechtigten und sonst Nutzungsberechtigten für vermögensrechtliche Nachteile, die ihnen durch Vorarbeiten gemäß Abs. 1 an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021, 4/2022

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