§ 32 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Sicherung von Nutzungsrechten

(Einforstungsrechten)

 

§ 32

Genehmigungspflicht

 

(1) Maßnahmen auf mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücken, durch die die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte (§ 15 Abs 1) nachhaltig beeinträchtigt wird, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als nachhaltig gilt jede Beeinträchtigung der Nutzungsrechte, durch die nicht bloß vorübergehend die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte verringert wird.

 

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft stehen und

b)

für die gebührenden Nutzungsrechte, deren ausreichende Bedeckung nachhaltig beeinträchtigt wird, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 angemessener Ersatz geleistet wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Sicherung von Nutzungsrechten

(Einforstungsrechten)

 

§ 32

Genehmigungspflicht

 

(1) Maßnahmen auf mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücken, durch die die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte (§ 15 Abs 1) nachhaltig beeinträchtigt wird, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als nachhaltig gilt jede Beeinträchtigung der Nutzungsrechte, durch die nicht bloß vorübergehend die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte verringert wird.

 

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft stehen und

b)

für die gebührenden Nutzungsrechte, deren ausreichende Bedeckung nachhaltig beeinträchtigt wird, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 angemessener Ersatz geleistet wird.

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