§ 33 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 33

Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden

 

(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur mit Genehmigung der Behörde aufgeforstet werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die Aufforstung mit den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft im Einklang steht und

b)

die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte durch die Zuweisung eines anderen Weidebodens oder durch die Zuerkennung einer auf der verpflichteten Liegenschaft bücherlich sicherzustellenden Rente ausgeglichen wird.

 

(2) Wird mit Weiderechten belasteter Weideboden vorübergehend der Weidenutzung entzogen, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft unter sinngemäßer Anwendung des § 15 angemessenen Ersatz zu leisten.

 

(3) Die Behörde darf dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft (Weideberechtigten) die Säuberung und Schwendung des Weidebodens genehmigen, wenn dies zur Sicherung seines Weiderechtes erforderlich

ist.

 

(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden gilt, ist im Zweifelsfall ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung des Grundstückes im Grundkataster von der Behörde nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 33

Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden

 

(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur mit Genehmigung der Behörde aufgeforstet werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die Aufforstung mit den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft im Einklang steht und

b)

die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte durch die Zuweisung eines anderen Weidebodens oder durch die Zuerkennung einer auf der verpflichteten Liegenschaft bücherlich sicherzustellenden Rente ausgeglichen wird.

 

(2) Wird mit Weiderechten belasteter Weideboden vorübergehend der Weidenutzung entzogen, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft unter sinngemäßer Anwendung des § 15 angemessenen Ersatz zu leisten.

 

(3) Die Behörde darf dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft (Weideberechtigten) die Säuberung und Schwendung des Weidebodens genehmigen, wenn dies zur Sicherung seines Weiderechtes erforderlich

ist.

 

(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden gilt, ist im Zweifelsfall ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung des Grundstückes im Grundkataster von der Behörde nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden.

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