§ 35 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 35

Nutzungsplan der belasteten Grundstücke

 

(1) Auf Verlangen der Behörde oder der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Behörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes (Nutzungsplan) durch ihn und durch die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften vorzulegen. Die Behörde hat den Entwurf des Nutzungsplanes den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu übermitteln. Der Nutzungsplan bedarf der Genehmigung der Behörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die im Nutzungsplan vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gebührenden Nutzungsrechte dauernd zu sichern,

b)

durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft die gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ausreichend bedeckt bleiben und

c)

der Nutzungsplan nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

 

(3) Über Beschwerden gegen die Nichteinhaltung des Nutzungsplanes hinsichtlich der gebührenden Nutzungsrechte entscheidet die Behörde.

 

(4) Die Behörde und die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften dürfen auch außerhalb eines Verfahrens nach diesem Gesetz die Einsicht in Wirtschafts- und Hiebpläne sowie sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente verlangen.

 

(5) Wenn der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Verlangen zur Vorlage eines Nutzungsplanes nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nachkommt, hat die Behörde alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausübung der gebührenden Nutzungsrechte zu sichern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 35

Nutzungsplan der belasteten Grundstücke

 

(1) Auf Verlangen der Behörde oder der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Behörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes (Nutzungsplan) durch ihn und durch die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften vorzulegen. Die Behörde hat den Entwurf des Nutzungsplanes den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu übermitteln. Der Nutzungsplan bedarf der Genehmigung der Behörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a)

die im Nutzungsplan vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gebührenden Nutzungsrechte dauernd zu sichern,

b)

durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft die gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ausreichend bedeckt bleiben und

c)

der Nutzungsplan nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

 

(3) Über Beschwerden gegen die Nichteinhaltung des Nutzungsplanes hinsichtlich der gebührenden Nutzungsrechte entscheidet die Behörde.

 

(4) Die Behörde und die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften dürfen auch außerhalb eines Verfahrens nach diesem Gesetz die Einsicht in Wirtschafts- und Hiebpläne sowie sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente verlangen.

 

(5) Wenn der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Verlangen zur Vorlage eines Nutzungsplanes nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nachkommt, hat die Behörde alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Ausübung der gebührenden Nutzungsrechte zu sichern.

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