§ 36 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 36

Ersatzleistungen für vorübergehende

Beeinträchtigungen von Nutzungsrechten

 

(1) Für vorübergehende Beeinträchtigungen gebührender Nutzungsrechte hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft im Fall seines Verschuldens angemessenen Ersatz zu leisten. § 15 findet zum Zweck der Sicherung gebührender Nutzungsrechte sinngemäß Anwendung.

 

(2) Die Ersatzleistungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften eingeschränkt. Während dieser Zeitdauer sind dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nur Nutzungen gestattet, die die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beeinträchtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 36

Ersatzleistungen für vorübergehende

Beeinträchtigungen von Nutzungsrechten

 

(1) Für vorübergehende Beeinträchtigungen gebührender Nutzungsrechte hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft im Fall seines Verschuldens angemessenen Ersatz zu leisten. § 15 findet zum Zweck der Sicherung gebührender Nutzungsrechte sinngemäß Anwendung.

 

(2) Die Ersatzleistungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften eingeschränkt. Während dieser Zeitdauer sind dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft nur Nutzungen gestattet, die die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beeinträchtigen.

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