§ 39 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 39

Übernahme von Nutzungsrechten im Fall

der Zwangsversteigerung

 

Nutzungsrechte müssen im Fall der Zwangsversteigerung der verpflichteten Liegenschaft ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 39

Übernahme von Nutzungsrechten im Fall

der Zwangsversteigerung

 

Nutzungsrechte müssen im Fall der Zwangsversteigerung der verpflichteten Liegenschaft ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

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