§ 40 K-WWLG Elementarholzbezugsrechte in Schadensfällen

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Steht einer berechtigten Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde das Holzbezugsrecht zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Bauwerkes zu, so hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, wenn er das Recht geltend zu machen beabsichtigt, dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Eintritt des Schadensfalles unter gleichzeitiger Bekanntgabe der voraussichtlich beanspruchten Holzmenge anzuzeigen. Die Anzeige hat, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach dem Schadensfall, wenn der Schadensfall andere, insbesondere abgelegene Baulichkeiten betrifft, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von diesem Schadensfall zu erfolgen.

(2) Kommt zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anzeige des Schadensfalles kein Übereinkommen (Vergleich) zustande oder wird ein solches Übereinkommen von der Behörde nicht genehmigt (§ 46), so hat über das Elementarholzbezugsrecht auf Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaft die Behörde zu entscheiden.

(3) Die BehördeAgrarbehörde hat nach dem Einlangen eines Antrages auf EntscheidungErlassung eines Bescheides ohne unnötigen Aufschub eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu erstrecken:

a)

ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen aufgrund der Regulierungsurkunde ein Elementarholzbezugsrecht besteht;

b)

auf die Feststellung der für das Ausmaß der gebührenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse des Bauwerkes zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie der Größenverhältnisse zur Zeit des Eintrittes des Schadensfalles;

c)

auf die Art und Weise, in der das beschädigte oder zerstörte Bauwerk wiederhergestellt werden soll;

d)

auf die gebührende Holzmenge unter Berücksichtigung der regulierungsurkundlichen Bestimmungen über die Abzugsposten (wie Abbruchholz, Eigenwald und laufende Bezüge) und des dafür allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu entrichtenden Entgeltes;

e)

auf die im Fall einer gänzlichen Zerstörung des Bauwerkes durch einen neuerlichen Schadensfall in Betracht kommende Grundgebühr (Abs. 5 und Abs. 6), wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkt des neuerlichen Schadensfalles feststellbaren Abzugsposten vorläufig außer Betracht zu lassen sind.

(4) Die Erhebungen nach Abs. 3 lit. a, lit. b und lit. e sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauwerke des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft durchzuführen, für die ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht.

(5) Das Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Bestehen darüber Auffassungsunterschiede, so sind die der Regulierungsurkunde zugrunde liegenden Sachverständigengutachten maßgebend; sind solche nicht vorhanden, so hat die Behörde auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen das Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes nach billigem Ermessen festzusetzen.

(6) Von dem ermittelten Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes (Grundgebühr) sind die sich aus einer gegebenenfalls nur teilweisen Beschädigung oder Zerstörung sowie die sich aus der Regulierungsurkunde ergebenden Abschläge in Abzug zu bringen. Die demnach gebührende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Überdies ist das für die gebührende Holzmenge nach der Regulierungsurkunde gegebenenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.

(7) Die gebührende Holzmenge ist dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft ehestens, nach Tunlichkeit und Möglichkeit in der Nähe des vom Schadensfall betroffenen Bauwerkes und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein abgeschlossenes Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stock. Im Streitfall entscheidet die Behörde.

(8) Wird das eingeforstete Bauwerk teilweise oder zur Gänze mit einem anderen Baumaterial als Holz ausgeführt, so gebührt dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Rahmen des ermittelten Höchstausmaßes des Elementarholzbezugsrechtes dessen ungeachtet jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die mit anderen Baumaterialien ausgeführten Teile des Bauwerkes aus Holz herzustellen. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft darf die gebührende Holzmenge zur Deckung der Baukosten veräußern oder sie dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft am Stock gegen Bezahlung überlassen.

(9) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mitanfallende Brennholz ist auf ein allenfalls gebührendes Brennholzbezugsrecht anzurechnen.

(10) Die ermittelte Grundgebühr des Elementarholzbezugsrechtes ist in einem Anhang zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.

(11) Im Fall eines neuerlichen Schadensfalles darf das Elementarholzbezugsrecht für die betroffenen Bauwerke die für ihre bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustand erforderliche Holzmenge nicht übersteigen.

(12) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt, wenn

a)

das beschädigte oder zerstörte Bauwerk vor der ordnungsgemäßen Anzeige des Schadensfalles (Abs. 1) wiederhergestellt worden ist oder

b)

das Elementarholzbezugsrecht bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Schadensfall eingetreten ist, nicht geltend gemacht worden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2013

(1) Steht einer berechtigten Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde das Holzbezugsrecht zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Bauwerkes zu, so hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, wenn er das Recht geltend zu machen beabsichtigt, dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Eintritt des Schadensfalles unter gleichzeitiger Bekanntgabe der voraussichtlich beanspruchten Holzmenge anzuzeigen. Die Anzeige hat, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach dem Schadensfall, wenn der Schadensfall andere, insbesondere abgelegene Baulichkeiten betrifft, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von diesem Schadensfall zu erfolgen.

(2) Kommt zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anzeige des Schadensfalles kein Übereinkommen (Vergleich) zustande oder wird ein solches Übereinkommen von der Behörde nicht genehmigt (§ 46), so hat über das Elementarholzbezugsrecht auf Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaft die Behörde zu entscheiden.

(3) Die BehördeAgrarbehörde hat nach dem Einlangen eines Antrages auf EntscheidungErlassung eines Bescheides ohne unnötigen Aufschub eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu erstrecken:

a)

ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen aufgrund der Regulierungsurkunde ein Elementarholzbezugsrecht besteht;

b)

auf die Feststellung der für das Ausmaß der gebührenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse des Bauwerkes zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie der Größenverhältnisse zur Zeit des Eintrittes des Schadensfalles;

c)

auf die Art und Weise, in der das beschädigte oder zerstörte Bauwerk wiederhergestellt werden soll;

d)

auf die gebührende Holzmenge unter Berücksichtigung der regulierungsurkundlichen Bestimmungen über die Abzugsposten (wie Abbruchholz, Eigenwald und laufende Bezüge) und des dafür allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu entrichtenden Entgeltes;

e)

auf die im Fall einer gänzlichen Zerstörung des Bauwerkes durch einen neuerlichen Schadensfall in Betracht kommende Grundgebühr (Abs. 5 und Abs. 6), wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkt des neuerlichen Schadensfalles feststellbaren Abzugsposten vorläufig außer Betracht zu lassen sind.

(4) Die Erhebungen nach Abs. 3 lit. a, lit. b und lit. e sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauwerke des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft durchzuführen, für die ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht.

(5) Das Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Bestehen darüber Auffassungsunterschiede, so sind die der Regulierungsurkunde zugrunde liegenden Sachverständigengutachten maßgebend; sind solche nicht vorhanden, so hat die Behörde auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen das Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes nach billigem Ermessen festzusetzen.

(6) Von dem ermittelten Höchstausmaß des Elementarholzbezugsrechtes (Grundgebühr) sind die sich aus einer gegebenenfalls nur teilweisen Beschädigung oder Zerstörung sowie die sich aus der Regulierungsurkunde ergebenden Abschläge in Abzug zu bringen. Die demnach gebührende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Überdies ist das für die gebührende Holzmenge nach der Regulierungsurkunde gegebenenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.

(7) Die gebührende Holzmenge ist dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft ehestens, nach Tunlichkeit und Möglichkeit in der Nähe des vom Schadensfall betroffenen Bauwerkes und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein abgeschlossenes Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stock. Im Streitfall entscheidet die Behörde.

(8) Wird das eingeforstete Bauwerk teilweise oder zur Gänze mit einem anderen Baumaterial als Holz ausgeführt, so gebührt dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Rahmen des ermittelten Höchstausmaßes des Elementarholzbezugsrechtes dessen ungeachtet jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die mit anderen Baumaterialien ausgeführten Teile des Bauwerkes aus Holz herzustellen. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft darf die gebührende Holzmenge zur Deckung der Baukosten veräußern oder sie dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft am Stock gegen Bezahlung überlassen.

(9) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mitanfallende Brennholz ist auf ein allenfalls gebührendes Brennholzbezugsrecht anzurechnen.

(10) Die ermittelte Grundgebühr des Elementarholzbezugsrechtes ist in einem Anhang zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.

(11) Im Fall eines neuerlichen Schadensfalles darf das Elementarholzbezugsrecht für die betroffenen Bauwerke die für ihre bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustand erforderliche Holzmenge nicht übersteigen.

(12) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt, wenn

a)

das beschädigte oder zerstörte Bauwerk vor der ordnungsgemäßen Anzeige des Schadensfalles (Abs. 1) wiederhergestellt worden ist oder

b)

das Elementarholzbezugsrecht bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Schadensfall eingetreten ist, nicht geltend gemacht worden ist.

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