§ 61 V-StrG

Straßengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999

In den Fällen der*) Fassung §§ 4 Abs. 2LGBl.Nr. 10/2021, 7 Abs. 4 und 60 Abs. 2 sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren auch in den Fällen der §§ 42, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

Stand vor dem 17.02.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 17.02.2021

In den Fällen der*) Fassung §§ 4 Abs. 2LGBl.Nr. 10/2021, 7 Abs. 4 und 60 Abs. 2 sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren auch in den Fällen der §§ 42, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

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