§ 42 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Besondere Felddienstbarkeiten

 

§ 42

Aberkennung, Ablösung und Regelung

besonderer Felddienstbarkeiten

 

(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

 

(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

 

(3) Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

 

(4) Die Ablösung von Felddienstbarkeiten kann durch die Abtretung von Grundflächen oder durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Die Ablösung durch die Abtretung von Grundflächen hat dann zu erfolgen, wenn die Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft durch die Ablösung nicht gestört wird. Der verpflichteten Liegenschaft dürfen die erforderlichen Felddienstbarkeiten auf den Ablösungsgrundflächen eingeräumt werden.

 

(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder die Ablösung von Felddienstbarkeiten nicht zu, sind diese so zu regeln, dass die verpflichtete Liegenschaft möglichst wenig belastet wird, die Felddienstbarkeiten aber dennoch ihren Zweck erfüllen können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Besondere Felddienstbarkeiten

 

§ 42

Aberkennung, Ablösung und Regelung

besonderer Felddienstbarkeiten

 

(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

 

(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

 

(3) Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

 

(4) Die Ablösung von Felddienstbarkeiten kann durch die Abtretung von Grundflächen oder durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Die Ablösung durch die Abtretung von Grundflächen hat dann zu erfolgen, wenn die Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft durch die Ablösung nicht gestört wird. Der verpflichteten Liegenschaft dürfen die erforderlichen Felddienstbarkeiten auf den Ablösungsgrundflächen eingeräumt werden.

 

(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder die Ablösung von Felddienstbarkeiten nicht zu, sind diese so zu regeln, dass die verpflichtete Liegenschaft möglichst wenig belastet wird, die Felddienstbarkeiten aber dennoch ihren Zweck erfüllen können.

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