§ 45 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 45

Parteien des Verfahrens

 

(1) Parteien des Verfahrens sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften.

 

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung im Verfahren nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 45

Parteien des Verfahrens

 

(1) Parteien des Verfahrens sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften.

 

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung im Verfahren nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

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