§ 46 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 46

Genehmigung von Übereinkommen der Parteien

 

(1) Alle über die Ausübung von Nutzungsrechten getroffenen Übereinkommen (Vergleiche) der Parteien bedürfen der Genehmigung der Behörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Übereinkommen

a)

den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht,

b)

den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft widerspricht,

c)

rechtlich oder tatsächlich undurchführbar ist oder

d)

Rechte dritter Personen offenkundig verletzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 46

Genehmigung von Übereinkommen der Parteien

 

(1) Alle über die Ausübung von Nutzungsrechten getroffenen Übereinkommen (Vergleiche) der Parteien bedürfen der Genehmigung der Behörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Übereinkommen

a)

den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht,

b)

den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft widerspricht,

c)

rechtlich oder tatsächlich undurchführbar ist oder

d)

Rechte dritter Personen offenkundig verletzt.

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