§ 47 K-WWLG Ausschuss der Parteien

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Behörde steht bei der Durchführung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ein Ausschuss der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

(2) Ein Ausschuss ist jedenfalls zu bilden, wenn am Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten mehr als 20 Parteien beteiligt sind, wobei für jeweils fünf Parteien ein Mitglied des Ausschusses zu bestellen ist. Die Mitglieder des Ausschusses sind in einer von der Behörde einzuberufenden und durchzuführenden Versammlung der Parteien des Verfahrens bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Parteien mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu wählen. Kommt auf diese Weise kein Ausschuss zu Stande, so hat die Behörde die Mitglieder des Ausschusses zu bestellen; dabei hat sie auf eine angemessene Vertretung der Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2013

(1) Der Behörde steht bei der Durchführung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ein Ausschuss der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

(2) Ein Ausschuss ist jedenfalls zu bilden, wenn am Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten mehr als 20 Parteien beteiligt sind, wobei für jeweils fünf Parteien ein Mitglied des Ausschusses zu bestellen ist. Die Mitglieder des Ausschusses sind in einer von der Behörde einzuberufenden und durchzuführenden Versammlung der Parteien des Verfahrens bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Parteien mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu wählen. Kommt auf diese Weise kein Ausschuss zu Stande, so hat die Behörde die Mitglieder des Ausschusses zu bestellen; dabei hat sie auf eine angemessene Vertretung der Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Landesverwaltungsgericht.

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