§ 1 V-PFG

Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz regelt

a)

die Förderung von Parteien, die im Landtag vertreten sind, aus Mitteln des Landes (2. Abschnitt);

b)

die Förderung von Landtagsfraktionen aus Mitteln des Landes (3. Abschnitt); sowie

c)

die mit Förderungen nach lit. a und b zusammenhängenden Offenlegungspflichten und Kontrollmechanismen (4. Abschnitt).

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2022
Dieses Gesetz regelt

a)

die Förderung von Parteien, die im Landtag vertreten sind, aus Mitteln des Landes (2. Abschnitt);

b)

die Förderung von Landtagsfraktionen aus Mitteln des Landes (3. Abschnitt); sowie

c)

die mit Förderungen nach lit. a und b zusammenhängenden Offenlegungspflichten und Kontrollmechanismen (4. Abschnitt).

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