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Bindungswirkung
Die §§ 52 bis 54 gelten auch für die im Instanzenzug übergeordneten Gerichte, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten (§ 44 Abs 1) abgewiesene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
Bindungswirkung
Die §§ 52 bis 54 gelten auch für die im Instanzenzug übergeordneten Gerichte, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten (§ 44 Abs 1) abgewiesene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.