§ 11 V-PFG

Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Fraktionen, die eine Förderung nach dem 3. Abschnitt erhalten, haben über ihre Einnahmen und Ausgaben genaue Aufzeichnungen zu führen. Spenden von Personen, deren Namen nicht feststellbar ist, sowie Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer nicht genannten dritten Person handelt, dürfen sie nicht annehmen.

(2) Die Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen nach Abs. 1 sind jährlich durch jene Person, die auch die Partei (Landesorganisation), der die Landtagsfraktion zuzurechnen ist, nach § 10 Abs. 2 zu prüfen hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit und auf widmungsgemäße Verwendung der Förderung (§ 7 Abs. 4) überprüfen zu lassen.

(3) Die Fraktion hat das vom Prüfer oder der Prüferin unterzeichnete Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 dem Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin bis spätestens Ende September des darauffolgenden Jahres zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2022
(1) Fraktionen, die eine Förderung nach dem 3. Abschnitt erhalten, haben über ihre Einnahmen und Ausgaben genaue Aufzeichnungen zu führen. Spenden von Personen, deren Namen nicht feststellbar ist, sowie Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer nicht genannten dritten Person handelt, dürfen sie nicht annehmen.

(2) Die Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen nach Abs. 1 sind jährlich durch jene Person, die auch die Partei (Landesorganisation), der die Landtagsfraktion zuzurechnen ist, nach § 10 Abs. 2 zu prüfen hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit und auf widmungsgemäße Verwendung der Förderung (§ 7 Abs. 4) überprüfen zu lassen.

(3) Die Fraktion hat das vom Prüfer oder der Prüferin unterzeichnete Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 dem Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin bis spätestens Ende September des darauffolgenden Jahres zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013

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