§ 60 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 60

Eigener Wirkungsbereich

 

Die Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 60

Eigener Wirkungsbereich

 

Die Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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