§ 61 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 61

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl L 156 vom 25. Juni 2003, S 17, hinsichtlich der in Anhang II Z 1 angeführten Vorhaben für das Land Kärnten umgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 61

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl L 156 vom 25. Juni 2003, S 17, hinsichtlich der in Anhang II Z 1 angeführten Vorhaben für das Land Kärnten umgesetzt.

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