§ 62 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 62

Übergangsbestimmungen

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

 

(2) Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetz betreffend Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen, sofern nicht die neue Rechtslage für den Beschuldigten günstiger ist.

 

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

 

(4) Das Recht auf Elementarholzbezug aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Brand oder Elementarereignis erlischt abweichend von § 40 erst, wenn der Eintritt des Schadensfalles nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft angezeigt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 62

Übergangsbestimmungen

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

 

(2) Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetz betreffend Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen, sofern nicht die neue Rechtslage für den Beschuldigten günstiger ist.

 

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

 

(4) Das Recht auf Elementarholzbezug aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Brand oder Elementarereignis erlischt abweichend von § 40 erst, wenn der Eintritt des Schadensfalles nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft angezeigt wird.

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