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Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920, außer Kraft.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl Nr 41/1920, außer Kraft.