§ 15 K-BWG Mitteilungspflicht der Behörden

Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Landesleiter rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen erteilt oder Abtragungen oder Beseitigungen angeordnet werden, die auf Grund von Landesgesetzen, die dem Umweltschutz dienen, erlassen worden sind, zu übermitteln. Diese Gesetze sind das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in seiner jeweils geltenden Fassung, das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, in seiner jeweils geltenden Fassung, das Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 18/1923, in seiner jeweils geltenden Fassung, und das Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, LGBl. Nr. 124/2012, in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Landesleiter ist auch von der Aufhebung der in Abs. 1 genannten Entscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verständigen.

(3) Auf Ersuchen haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Kärntner Bergwacht Auskunft darüber zu geben, ob eine nachweislich die Mitgliedschaft bei der Kärntner Bergwacht anstrebende Person die erforderliche Verläßlichkeit aufweist.

Stand vor dem 14.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.11.2018

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Landesleiter rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen erteilt oder Abtragungen oder Beseitigungen angeordnet werden, die auf Grund von Landesgesetzen, die dem Umweltschutz dienen, erlassen worden sind, zu übermitteln. Diese Gesetze sind das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in seiner jeweils geltenden Fassung, das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, in seiner jeweils geltenden Fassung, das Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 18/1923, in seiner jeweils geltenden Fassung, und das Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, LGBl. Nr. 124/2012, in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Landesleiter ist auch von der Aufhebung der in Abs. 1 genannten Entscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verständigen.

(3) Auf Ersuchen haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Kärntner Bergwacht Auskunft darüber zu geben, ob eine nachweislich die Mitgliedschaft bei der Kärntner Bergwacht anstrebende Person die erforderliche Verläßlichkeit aufweist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten