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(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet durch Angabe der Begrenzungen oder durch Anführung sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Der Verordnungsentwurf ist den beteiligten Gemeinden, den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Zusammenlegung durchgeführt wird, dem Amt der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf seine Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Raumordnung, des Naturschutzes, des Wasserrechts und des Straßenbaues, der Landwirtschaftskammer sowie den sonstigen Stellen, deren Interessen durch die Zusammenlegung berührt werden, bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Von diesem Zeitpunkt an sind die benachrichtigten Stellen verpflichtet, sich mit der Agrarbehörde über die von ihnen geplanten Maßnahmen, die sich auf das Zusammenlegungsgebiet beziehen, zu verständigen.
(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet durch Angabe der Begrenzungen oder durch Anführung sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Der Verordnungsentwurf ist den beteiligten Gemeinden, den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Zusammenlegung durchgeführt wird, dem Amt der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf seine Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Raumordnung, des Naturschutzes, des Wasserrechts und des Straßenbaues, der Landwirtschaftskammer sowie den sonstigen Stellen, deren Interessen durch die Zusammenlegung berührt werden, bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Von diesem Zeitpunkt an sind die benachrichtigten Stellen verpflichtet, sich mit der Agrarbehörde über die von ihnen geplanten Maßnahmen, die sich auf das Zusammenlegungsgebiet beziehen, zu verständigen.