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(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:
a) | die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden; | |||||||||
b) | die Zusammenlegungsgemeinschaft; | |||||||||
c) | andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind; | |||||||||
d) | Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen ein Antragsrecht auf Enteignung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenlegungsgebiet zusteht; | |||||||||
e) | die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Zusammenlegung erstreckt. |
(2) Das Anhörungsrecht nach § 3 Abs. 3 begründet keine Parteistellung.
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:
a) | die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden; | |||||||||
b) | die Zusammenlegungsgemeinschaft; | |||||||||
c) | andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind; | |||||||||
d) | Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen ein Antragsrecht auf Enteignung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenlegungsgebiet zusteht; | |||||||||
e) | die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Zusammenlegung erstreckt. |
(2) Das Anhörungsrecht nach § 3 Abs. 3 begründet keine Parteistellung.