§ 8 K-FLG Ausschuß der Parteien

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörde wird in wirtschaftlichen Fragen von einem Ausschuß der Parteien beraten.

(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

a)

den Bürgermeistern der Gemeinden, die Parteistellung haben, und

b)

den Mitgliedern des Vorstandes der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11).

(3) Die Agrarbehörde hat den Ausschuß der Parteien, insbesondere bei der Bewertung (§ 16), Neubewertung (§ 19 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 27) der einbezogenen Grundstücke, bei der Anpassung des Geldausgleiches (§ 28) sowie bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Beratung heranzuziehen.

(4) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörde wird in wirtschaftlichen Fragen von einem Ausschuß der Parteien beraten.

(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

a)

den Bürgermeistern der Gemeinden, die Parteistellung haben, und

b)

den Mitgliedern des Vorstandes der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 11).

(3) Die Agrarbehörde hat den Ausschuß der Parteien, insbesondere bei der Bewertung (§ 16), Neubewertung (§ 19 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 27) der einbezogenen Grundstücke, bei der Anpassung des Geldausgleiches (§ 28) sowie bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Beratung heranzuziehen.

(4) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten