§ 10 K-FLG Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind der Vorstand (§ 11) und der Obmann (§ 12). Die Vorstandsmitglieder und der Obmann üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind der Vorstand (§ 11) und der Obmann (§ 12). Die Vorstandsmitglieder und der Obmann üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

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