§ 11 K-FLG Vorstand

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl bestellt. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Grundeigentümer erforderlich. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht oder nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist; an seine Stellte tritt der als nächster gewählte Ersatzmann. Die Gültigkeit von Beschlüssen, an denen das ausgeschiedene Mitglied mitgewirkt hat, bleibt hievon unberührt.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:

a)

Die Wahl ist mit der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 9 Abs. 1) auszuschreiben. In der Ausschreibung ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner durch die Agrarbehörde festzusetzen; hiebei sind die Zahl der Parteien sowie die soziale und wirtschaftliche Struktur des Zusammenlegungsgebietes zu berücksichtigen. In der Verordnung ist die Bildung von Wahlkörpern vorzusehen, wenn es die Verteilung der Parteien auf verschiedene Betriebsgrößen und Ortslagen zweckmäßig erscheinen läßt; in diesem Fall ist für jeden Wahlkörper die Anzahl der Vorstandsmitglieder festzulegen.

b)

Die Wahl ist von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten.

c)

Jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht eine Stimme zu; Miteigentümern steht gemeinsam jedoch nur eine Stimme zu. Wenn Wahlkörper vorgesehen sind, kann die Stimme nur in einem Wahlkörper abgegeben werden.

d)

Als gewählt gelten jene Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen durchzuführen; ergeben auch diese keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

e)

Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl des Vorstandes auszuschreiben, wenn dieser funktionsunfähig wird oder zurücktritt. Bei wesentlichen Änderungen des Zusammenlegungsgebietes ist eine Ergänzungswahl oder eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a)

die Besorgung der in diesem Gesetz der Zusammenlegungsgemeinschaft zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann (§ 12) vorbehalten sind;

b)

die Bestellung der zur Besorgung der Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (zB Kassier, Schriftführer).

(4) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat der Agrarbehörde die Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen; sie bedürfen, soweit sie nicht in Ausübung der Parteienrechte der Zusammenlegungsgemeinschaft ergehen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat nach der Mitteilung versagt wird. Sie ist zu versagen, wenn der gefaßte Beschluß

a)

gesetzwidrig ist,

b)

die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erschweren oder

c)

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft übersteigen würde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl bestellt. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Grundeigentümer erforderlich. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht oder nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist; an seine Stellte tritt der als nächster gewählte Ersatzmann. Die Gültigkeit von Beschlüssen, an denen das ausgeschiedene Mitglied mitgewirkt hat, bleibt hievon unberührt.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:

a)

Die Wahl ist mit der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 9 Abs. 1) auszuschreiben. In der Ausschreibung ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner durch die Agrarbehörde festzusetzen; hiebei sind die Zahl der Parteien sowie die soziale und wirtschaftliche Struktur des Zusammenlegungsgebietes zu berücksichtigen. In der Verordnung ist die Bildung von Wahlkörpern vorzusehen, wenn es die Verteilung der Parteien auf verschiedene Betriebsgrößen und Ortslagen zweckmäßig erscheinen läßt; in diesem Fall ist für jeden Wahlkörper die Anzahl der Vorstandsmitglieder festzulegen.

b)

Die Wahl ist von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten.

c)

Jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht eine Stimme zu; Miteigentümern steht gemeinsam jedoch nur eine Stimme zu. Wenn Wahlkörper vorgesehen sind, kann die Stimme nur in einem Wahlkörper abgegeben werden.

d)

Als gewählt gelten jene Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen durchzuführen; ergeben auch diese keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

e)

Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl des Vorstandes auszuschreiben, wenn dieser funktionsunfähig wird oder zurücktritt. Bei wesentlichen Änderungen des Zusammenlegungsgebietes ist eine Ergänzungswahl oder eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a)

die Besorgung der in diesem Gesetz der Zusammenlegungsgemeinschaft zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann (§ 12) vorbehalten sind;

b)

die Bestellung der zur Besorgung der Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (zB Kassier, Schriftführer).

(4) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat der Agrarbehörde die Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen; sie bedürfen, soweit sie nicht in Ausübung der Parteienrechte der Zusammenlegungsgemeinschaft ergehen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat nach der Mitteilung versagt wird. Sie ist zu versagen, wenn der gefaßte Beschluß

a)

gesetzwidrig ist,

b)

die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erschweren oder

c)

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft übersteigen würde.

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