§ 12 K-FLG Obmann

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Vorstandsmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl zu bestellen. Eine Neuwahl dieser Funktionäre ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

(2) Die erste Sitzung des Vorstandes, in welcher der Obmann und sein Stellvertreter gewählt werden sollen, ist von der Agrarbehörde unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen. Die weiteren Sitzungen werden vom Obmann mittels schriftlicher Ladung einberufen. Der Vorstand ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Der Agrarbehörde ist eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Der Agrarbehörde steht es frei, einen Vertreter zu entsenden. Kommt der Obmann dem Verlangen der Agrarbehörde nach Einberufung des Vorstandes nicht nach, dann kann die Agrarbehörde nach Ablauf einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist den Vorstand selber einberufen.

(3) Der Obmann führt bei den Vorstandssitzungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Vorstandsmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl zu bestellen. Eine Neuwahl dieser Funktionäre ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

(2) Die erste Sitzung des Vorstandes, in welcher der Obmann und sein Stellvertreter gewählt werden sollen, ist von der Agrarbehörde unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen. Die weiteren Sitzungen werden vom Obmann mittels schriftlicher Ladung einberufen. Der Vorstand ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Der Agrarbehörde ist eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Der Agrarbehörde steht es frei, einen Vertreter zu entsenden. Kommt der Obmann dem Verlangen der Agrarbehörde nach Einberufung des Vorstandes nicht nach, dann kann die Agrarbehörde nach Ablauf einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist den Vorstand selber einberufen.

(3) Der Obmann führt bei den Vorstandssitzungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

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