§ 13 K-FLG Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörde hat mit Ausschlußunter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen ZusammenlegungsgemeinscahftZusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann einen geeigneten Sachwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorstandes und des Obmannes betrauen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Die Agrarbehörde hat mit Ausschlußunter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen ZusammenlegungsgemeinscahftZusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann einen geeigneten Sachwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorstandes und des Obmannes betrauen.

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