§ 18 K-FLG Bewertung der Waldbestände

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten (§ 38) liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei ist § 40 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 4 in Geld abzulösen. Im Falle unzumutbarer wirtschaftlicher Erschwernisse für den Übernehmer hat die Agrarbehörde an Stelle der Geldablöse eine Schlägerung anzuordnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten (§ 38) liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei ist § 40 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 4 in Geld abzulösen. Im Falle unzumutbarer wirtschaftlicher Erschwernisse für den Übernehmer hat die Agrarbehörde an Stelle der Geldablöse eine Schlägerung anzuordnen.

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