§ 13 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben jedoch das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied sowie jene Mitglieder, die durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform gemäß*) Fassung § 10 Abs. 6 LGBl.Nr. 24/2020aufgenommen worden sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2019

Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben jedoch das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied sowie jene Mitglieder, die durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform gemäß*) Fassung § 10 Abs. 6 LGBl.Nr. 24/2020aufgenommen worden sind.

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