§ 19 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus elf Mitgliedern.

(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:

a)

die Mitglieder der Kurie des Landes;

b)

die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung;

c)

ein vom Bund entsandtes Mitglied.

(3) Der Kurie des Landes gehören an:

a)

das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

das für Gesellschaft, Soziales und Integration zuständige Mitglied der Landesregierung;

c)

ein von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Gemeindeverbandes bestelltes Mitglied;

d)

der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin;

sowie

e)

ein Experte oder eine Expertin auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, der oder die von der Landesregierung entsendet wird.

(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:

a)

vier von der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind, sowie

b)

ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und BergbauSelbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus elf Mitgliedern.

(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:

a)

die Mitglieder der Kurie des Landes;

b)

die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung;

c)

ein vom Bund entsandtes Mitglied.

(3) Der Kurie des Landes gehören an:

a)

das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

das für Gesellschaft, Soziales und Integration zuständige Mitglied der Landesregierung;

c)

ein von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Gemeindeverbandes bestelltes Mitglied;

d)

der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin;

sowie

e)

ein Experte oder eine Expertin auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, der oder die von der Landesregierung entsendet wird.

(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:

a)

vier von der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind, sowie

b)

ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und BergbauSelbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

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