§ 32 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei Kündigung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben§ 32 . (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Ansprüche nach AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bestehen nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Bei Kündigung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben§ 32 . (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Ansprüche nach AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bestehen nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

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