§ 26 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwei gleichberechtigte Koordinatoren.

(2) Die Landesregierung muss einen Koordinator oder eine Koordinatorin namhaft machen. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin wird von der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften namhaft gemacht.

(3) Der von der Landesregierung namhaft gemachte Koordinator oder die Koordinatorin ist dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung verantwortlich. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften dem Obmann oderder vorsitzenden Person des Landesstellenausschusses der Obfrau der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse verantwortlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwei gleichberechtigte Koordinatoren.

(2) Die Landesregierung muss einen Koordinator oder eine Koordinatorin namhaft machen. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin wird von der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften namhaft gemacht.

(3) Der von der Landesregierung namhaft gemachte Koordinator oder die Koordinatorin ist dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung verantwortlich. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften dem Obmann oderder vorsitzenden Person des Landesstellenausschusses der Obfrau der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse verantwortlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten