§ 26 K-FLG Grundstücke mit besonderem Wert

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Grundflächen im Sinne des § 16 Abs. 6 sind, soweit es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Hofstellen, handelt, ihren Eigentümern wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke und Grundstücksteile im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn sie der Zusammenlegung unterzogen werden und wenn sich aus den spätestens bei der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) abzugebenden Erklärungen des Grundeigentümers nicht anderes ergibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Grundflächen im Sinne des § 16 Abs. 6 sind, soweit es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Hofstellen, handelt, ihren Eigentümern wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke und Grundstücksteile im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn sie der Zusammenlegung unterzogen werden und wenn sich aus den spätestens bei der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) abzugebenden Erklärungen des Grundeigentümers nicht anderes ergibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten