§ 39 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Folgende Verstöße unterliegen einer Sanktion:Die Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 30) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.

a)

Nicht-Erreichen von Zielen, die im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sind;

b)

Verstöße gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag;

c)

Nicht-Zustandekommen der Landes-Zielsteuerungsverträge.

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richtenWenn ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht in der eingeräumten Frist abgeschlossen wird, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegen.

(3) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich ausschließlich nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Folgende Verstöße unterliegen einer Sanktion:Die Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 30) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.

a)

Nicht-Erreichen von Zielen, die im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sind;

b)

Verstöße gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag;

c)

Nicht-Zustandekommen der Landes-Zielsteuerungsverträge.

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richtenWenn ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht in der eingeräumten Frist abgeschlossen wird, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegen.

(3) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich ausschließlich nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

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