§ 40 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Wenn die ZieleEntscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, die im Bundes-ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder imgegen das Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sindZielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, nicht erreicht werden, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorlegen.

(2) Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, an dem feststeht, dass die Ziele nicht erreichtmüssen vom Land anerkannt werden.

(3*) Der Bericht muss beinhalten: die Gründe, warum die Ziele nicht erreicht wurden, und die Maßnahmen, mit denen die Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt erreicht werden können.Fassung LGBl.Nr. 11/2018

(4) Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, dann muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden.

(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission muss den Bericht nach Genehmigung durch die Bundes-Zielsteuerungskommission veröffentlichen. Wenn der Bericht nicht genehmigt worden ist, dann muss er mit dem Kommentar der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Stellungnahmen der jeweils Betroffenen veröffentlicht werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Wenn die ZieleEntscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, die im Bundes-ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder imgegen das Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sindZielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, nicht erreicht werden, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorlegen.

(2) Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, an dem feststeht, dass die Ziele nicht erreichtmüssen vom Land anerkannt werden.

(3*) Der Bericht muss beinhalten: die Gründe, warum die Ziele nicht erreicht wurden, und die Maßnahmen, mit denen die Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt erreicht werden können.Fassung LGBl.Nr. 11/2018

(4) Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, dann muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden.

(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission muss den Bericht nach Genehmigung durch die Bundes-Zielsteuerungskommission veröffentlichen. Wenn der Bericht nicht genehmigt worden ist, dann muss er mit dem Kommentar der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Stellungnahmen der jeweils Betroffenen veröffentlicht werden.

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