§ 44 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aushat die gemäß § 3 Abs. 2 des Spitalbeitragsgesetzes zu entrichtenden Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen.

a)

Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);

d)

Beiträgen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;

e)

Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 45);

f)

zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheits-reform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt wurden;

g)

Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Kostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;

i)

Erträgen aus dem Fondsvermögen;

j)

sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind betragsmäßig soIn den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie die Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten (einschließlich Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.

(3) Dererwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägtan die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die TrägerAufrechnung der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 23 Abs. 2Vorschüsse ist anlässlich der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagenEndabrechnung zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Der Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aushat die gemäß § 3 Abs. 2 des Spitalbeitragsgesetzes zu entrichtenden Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen.

a)

Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

b)

Beiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile);

c)

Beiträgen aller österreichischen Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);

d)

Beiträgen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;

e)

Beiträgen des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 45);

f)

zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheits-reform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt wurden;

g)

Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;

h)

Kostenbeiträgen und Finanzierungsbeiträgen der Patienten und Patientinnen nach dem Spitalgesetz und nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;

i)

Erträgen aus dem Fondsvermögen;

j)

sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind betragsmäßig soIn den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie die Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten (einschließlich Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.

(3) Dererwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägtan die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die TrägerAufrechnung der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 23 Abs. 2Vorschüsse ist anlässlich der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagenEndabrechnung zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten