§ 45 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 4 lit. a und b oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Landesgesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

(2) Die Gewährung finanzieller Zuwendungen darf nur nach Maßgabe des § 94 Abs. 67 des Spitalgesetzes erfolgen. Die Gewährung kann von der Einhaltung näher bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

(3) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 4 lit. a und b oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Landesgesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

(2) Die Gewährung finanzieller Zuwendungen darf nur nach Maßgabe des § 94 Abs. 67 des Spitalgesetzes erfolgen. Die Gewährung kann von der Einhaltung näher bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

(3) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten