§ 46 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach MaßgabeInvestitionsvorhaben betreffend bauliche Maßnahmen oder die Aufstellung von Großgeräten in Fondskrankenanstalten bedürfen der Richtlinien gemäß § 4 litvorherigen Zustimmung des Landesgesundheitsfonds. aDie Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Investitionsvorhaben mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten, den Strukturqualitätskriterien und b oderden Grundsätzen der EntscheidungSparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der zuständigen Organe sowie der dem Landesgesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährtFolgekosten, vereinbar ist.

(2) DieWerden die Investitionsvorhaben ohne Zustimmung des Landesgesundheitsfonds durchgeführt, so dürfen Zuschüsse für Investitionen nicht gewährt werden und sind die leistungsorientierten Zahlungen bezüglich der jeweiligen Fondskrankenanstalt entsprechend zu kürzen.

(3) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen darf nur nach Maßgabe des § 94 Abs. 6 des Spitalgesetzes erfolgen. Die Gewährungaus Fondsmitteln kann von der Einhaltung näher bestimmter Auflagendazu Näheres bestimmt werden. Dabei kann auch festgelegt werden, für welche Investitionsvorhaben und Bedingungen abhängig gemacht werdenbis zu welcher Höhe Investitionen keiner Zustimmung bedürfen.

(3*) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach MaßgabeInvestitionsvorhaben betreffend bauliche Maßnahmen oder die Aufstellung von Großgeräten in Fondskrankenanstalten bedürfen der Richtlinien gemäß § 4 litvorherigen Zustimmung des Landesgesundheitsfonds. aDie Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Investitionsvorhaben mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten, den Strukturqualitätskriterien und b oderden Grundsätzen der EntscheidungSparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der zuständigen Organe sowie der dem Landesgesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährtFolgekosten, vereinbar ist.

(2) DieWerden die Investitionsvorhaben ohne Zustimmung des Landesgesundheitsfonds durchgeführt, so dürfen Zuschüsse für Investitionen nicht gewährt werden und sind die leistungsorientierten Zahlungen bezüglich der jeweiligen Fondskrankenanstalt entsprechend zu kürzen.

(3) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen darf nur nach Maßgabe des § 94 Abs. 6 des Spitalgesetzes erfolgen. Die Gewährungaus Fondsmitteln kann von der Einhaltung näher bestimmter Auflagendazu Näheres bestimmt werden. Dabei kann auch festgelegt werden, für welche Investitionsvorhaben und Bedingungen abhängig gemacht werdenbis zu welcher Höhe Investitionen keiner Zustimmung bedürfen.

(3*) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten